Rechtsprechung Luzern

Instanz:
Obergericht

Abteilung:
II. Kammer

Rechtsgebiet:
Strafrecht

Entscheiddatum:
21.05.1999

Fallnummer:
21 98 221

LGVE:
1999 I Nr. 50


Leitsatz:
Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Das Androhen einer Strafanzeige ist kein widerrechtliches Mittel zur Durchsetzung eines amtlichen Verbotes und zum Erhalt einer Umtriebsentschädigung.

Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:
Der Beschwerdegegner ist neben seiner Tätigkeit für die XY. AG auch Abwart auf dem Grundstück Nr. (...) GB Luzern, auf welchem gemäss amtlichem Verbot des Amtsgerichtspräsidenten unter Hinweis auf die Straffolgen von § 20 UeStG allen Unbefugten das Parkieren verboten ist. Am 18. Januar 1998 wandte sich der Beschwerdegegner mit folgendem Schreiben an die Beschwerdeführerin:

Parkplatz Nr. (...)

Sehr geehrte Dame,

Sehr geehrter Herr

Wir bitten Sie im Auftrag des Mieters in Zukunft den gewählten Parkplatz frei zu halten. Dies betrifft Ihr Fahrzeug

Kontrollschild-Nr.: (...) Marke und Farbe: (...)

Sie können eine Anzeige beim Amtsstatthalteramt in Luzern vermeiden, wenn Sie uns mit dem beiliegenden Einzahlungsschein

Fr. 40.-

für unsere Umtriebe als Parteientschädigung innert 20 Tagen überweisen.

Mit freundlichen Grüssen

(...)

Zeit: 22.30 Uhr, 14.1.1998

Beilage: Einzahlungsschein Nr. (...)

Da die Beschwerdeführerin die Fr. 40.- nicht bezahlte, reichte der Beschwerdegegner gegen sie Strafklage wegen Missachtung des amtlichen Verbots ein, zog diese in der Folge jedoch wieder zurück. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte gegen den Beschwerdegegner Strafklage wegen versuchter Nötigung ein. Der Amtsstatthalter stellte dieses Verfahren in der Folge ein und das Amtsgericht sprach auf Weiterzug der Beschwerdeführerin hin den Beschwerdegegner vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Kassationsbeschwerde. Das Obergericht führt dazu aus:

Gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verhalten des Beschwerdegegners nicht nur den Tatbestand des Nötigungsversuchs erfüllt habe, sondern auch rechtswidrig gewesen sei.

Die Rechtswidrigkeit ist bei der Nötigung nicht bereits mit der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale indiziert. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung erforderlich (vgl. BGE 69 IV 172).

Die Androhung einer Strafanzeige ist an sich kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck - nämlich die Anerkennung einer Forderung - verstösst an sich nicht gegen die Rechtsordnung. Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung ist aber gegeben, sobald die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem erlaubten Zweck sich als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig darstellt (BGE 115 IV 214, 105 IV 123 m.w.H; Stratenwerth G., Schweiz. Strafrecht BT 1, § 5 N 16 und Schwander V., Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., N. 629a). Demzufolge hat der Kassationshof des Bundesgerichts seit jeher die Drohung mit einer Strafanzeige dann als rechtswidrig betrachtet, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens ein sachlicher Zusammenhang fehlt (BGE 106 IV 130, 87 IV 14 und 96 IV 60 ff.).

Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Nötigung einerseits in der sachfremden Verknüpfung von Mittel und Zweck und anderseits in der Unverhältnismässigkeit des Mittels.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Begehren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung nicht rechtswidrig, wenn sich der Gläubiger in guten Treuen für berechtigt hält, dies selbst dann, wenn er im Zweifel ist, ob er im Fall ihrer gerichtlichen Durchsetzung obsiegen würde (BGE 87 IV 14). Der Beschwerdegegner bezweckte mit seinem Vorgehen einerseits die Respektierung des amtlichen Verbots und andererseits die Bezahlung der (behaupteten) ausstehenden Forderung, die nach seiner Darstellung eine pauschale Umtriebsentschädigung darstellt. Der geforderte Betrag von Fr. 40.- entspricht der vom Amtsstatthalteramt praxisgemäss zugesprochenen Parteientschädigung, wenn es zu einem Strafverfahren wegen Verstosses gegen § 20 UeStG kommt. Der Beschwerdegegner gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er dies beim Amtsstatthalteramt seinerzeit abgeklärt habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In diesem Sinne ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass seine geltend gemachte Forderung vorliegend berechtigt war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es dem Beschwerdegegner möglich war, durch seine Überwachungstätigkeit zu einem beachtlichen Nebenverdienst zu gelangen. Massgebend ist die zugesprochene Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall, d.h. im Strafverfahren vor dem Amtsstatthalter, auf die der Beschwerdegegner als Privatkläger im Fall seines Obsiegens Anspruch hat (§ 270 Abs.3 i.V.m. § 275 Abs.1 StPO). Der Zweck der von ihm begangenen Nötigung erscheint deshalb nicht als rechtswidrig.

Das Androhen der Strafanzeige erweist sich auch als zulässiges Mittel zur Durchsetzung des Betrages von Fr. 40.-. Durch das Einleiten eines Strafverfahrens wegen Missachtung eines amtlichen Verbotes kann der Beschwerdegegner erreichen, dass ihm eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Anzeige und dem streitigen Vorgehen ist somit gegeben.

Im Zweifel ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch berechtigten Anlass für eine Strafanzeige hatte. Er gibt an, dass er die Angaben zur Identifikation des parkierten Fahrzeuges von einem Dritten bekommen habe und will zudem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin selbst gesehen haben. Dass er letztlich seine Strafklage zurückgezogen hat, ist hier nicht zu seinen Lasten auszulegen.

Die Kassationsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkte abzuweisen.

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 26. August 1999 abgewiesen.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 21-98-221
Datum : 21. Mai 1999
Publiziert : 21. Mai 1999
Quelle : LU-Entscheide
Status : Publiziert als LGVE-1999-I-50
Sachgebiet : Obergericht, II. Kammer, Strafrecht
Gegenstand : Art. 181 StGB. Das Androhen einer Strafanzeige ist kein widerrechtliches Mittel zur Durchsetzung eines amtlichen Verbotes...


Gesetzesregister
StGB: 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
105-IV-120 • 106-IV-125 • 115-IV-207 • 69-IV-168 • 87-IV-13 • 96-IV-58
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